Einreisebedingungen

EINREISE IN DIE REPUBLIK KROATIEN

Reisedokumente: Ein gültiger Reisepass oder ein anderes durch eine
internationale Vereinbarung anerkanntes Dokument; für einige Staaten gilt auch
der Personalausweis (ein Dokument, das die Identität und Staatsangehörigkeit
der betreffenden Person nachweist).

Die Anmeldung des Aufenthaltes:
Fremde mit Kurzaufenthalt in der Republik Kroatien müssen sich innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise anmelden, die Anmeldung hat wie folgt zu erfolgen: rechtliche und physische Personen, die ausländischen Staatsbürgern Unterkunft leisten – müssen diese innerhalb von 24 h ab der Anreise anmelden. rechtliche und physische Personen, welche Liegeplätze in den Marinas anbieten, müssen im Falle einer erstmaligen Einreise per Schiff eines ausländischen Staatsbürgers dessen Unterkunft innerhalb von 12 Stunden anmelden. jede weitere rechtliche und physische Person, welche Liegeplätze in den Marinas anbietet, muss eine Anmeldung vornehmen, wenn das Schiff länger als 6 Stunden in der Marina ist, und diese Anmeldung muss innerhalb von 12 Stunden ab Ankunft in der Marina erfolgen jede rechtliche und physische Person, die einem ausländischen Staatsbürger ein Schiff vermietet, und wenn die Schiffsübernahme an einem gebührenfreien
Liegeplatz stattfindet, muss eine Anmeldung innerhalb von 12 Stunden ab Schiffsübernahme vornehmen.
Ausländische Staatsbürger, die auf Sportbooten nach Kroatien einreisen und sich auf diesen Booten aufhalten, müssen sich bei der Polizeiwache am zuständigen Grenzübergang anmelden.

Aufenthalt:
Ausländischen Staatsbürgern, die für die Einreise in die Republik Kroatien kein Visum benötigen, ist ein legaler Aufenthalt bis zu maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten gestattet, gerechnet ab dem Tag ihrer ersten
Einreise. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss eine Befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden, die man erhalten kann, wenn man die durch das Ausländergesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Ein Antrag auf die
Erteilung einer Befristeten Aufenthaltsgenehmigung kann in einer diplomatischen Vertretung bzw. einem Konsulat der Republik Kroatien gestellt werden. Informationen: In diplomatischen Vertretungen und Konsulaten der Republik
Kroatien im Ausland oder im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration der Republik Kroatien (Tel.: 01 4569 964, 01 4598 014; E-Mail: stranci@mvpei.hr; www.mvpei.hr)

Ein Schiff, das auf dem Landweg einreist, ist am Grenzübergang mündlich anzumelden; danach ist es vor dem Ausfahren beim Hafenamt (oder der Hafenamtzweigstelle) nach demselben Verfahren anzumelden, wie Schiffe, die auf dem Seeweg einreisen (s. Kapitel Schiffsverkehr in der Republik Kroatien).

Maut
Autobahnteilstücke, Halbautobahnen, Brücken und Tunnel, die mautpflichtig sind:
AB Rijeka – Zagreb, AB Zagreb – Split – Šestanovac – Ravča, AB Zagreb – Macelj, AB Bregana – Zagreb – Lipovac, AB Zagreb – Goričan, AB Rupa – Rijeka, Istrisches Ypsilon, Učka-Tunnel, Viadukt Mirna, Krk-Brücke Informationen: www.hak.hr; www.hac.hr; www.bina-istra.hr; www.arz.hr; www.azm.hr, www.huka.hr

Die maximal erlaubte Länge eines Zugfahrzeuges mit Anhänger beträgt in Kroatien 18,75 m und die Breite 2.55 m. Im Falle einer darüber hinausgehenden Breite oder Länge ist eine Sondergenehmigung und obligatorische Begleitung
notwendig. Informationen darüber beim Ministerium für Seewesen, Verkehr und Infrastruktur der Republik Kroatien: www.mmpi.hr

Zollvorschriften:
Die Zollvorschriften der Republik Kroatien sind fast völlig den Vorschriften und Standards der EU-Länder angepasst.
Ausländern ist die freie Einfuhr von ausländischer Währung und Schecks gestattet, wobei Beträge im Gegenwert von mehr als 40.000,00 Kuna gemeldet werden müssen. Die Rückerstattung von Steuern an ausländische Staatsbürger für gekaufte Ware im Wert von mehr als 500 Kuna pro Rechnung erfolgt mittels der Bestätigung des Formulars PDV-P bei der Ausreise aus dem Lande. Wertvollere professionelle und technische Ausrüstung ist an der Grenze zu deklarieren.

Kulturgüter (besondere Sammlungen, archäologische Funde, Bilder, Skulpturen, alte Bücher, ethnologische Wertgegenstände u.Ä.) benötigen für die Ein- und Ausfuhr aus der Republik Kroatien eine Genehmigung derzuständigen Behörde (Ausfuhrgenehmigung).
Hunde, Katzen und andere Tiere aus der Maderfamilie, die in die Republik Kroatien eingeführt werden und aus EU-Ländern kommen, müssen über einen Mikrochip und einen internationalen Reisepass verfügen, der vom zuständigen
Tierarzt ausgestellt wurde und die Gültigkeit der Tollwutimpfung bestätigt. Tiere, die jünger als 3 Monate sind und noch nicht gegen Tollwut geimpft wurden, können nach Kroatien einreisen, wenn sie sich ab ihrer Geburt am
gleichen Ort aufgehalten haben und kein Kontakt zu Wildtieren bestand, oder wenn sie in der Begleitung der Mutter sind, von welcher sie noch immer abhängig sind. Informationen bezüglich der Einfuhr von Hunden, Katzen und
andere Tiere aus der Maderfamilie aus Nicht-EU-Ländern sowie alle weitere Information sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und rurale Entwicklung – Verwaltung für Tiermedizin (tel. 01 610 9749; 610 6703 und
610 6669; office@mps.hr, www.mps.hr)

Ein Schiff unter ausländischer Flagge und im Eigentum eines ausländischen Staatsbürgers erhält den Status vorübergehend eingeführter Ware (unterliegt keiner Zollgebühr oder MWST) gemäß Annex C der Internationalen Konvention
über vorübergehend eingeführte Ware. Wenn ausländische Schiffe in einer Marina abgestellt werden (Zolllager), muss das zuständige Zollamt eine Aufsicht durchführen und die Lagerung genehmigen. Die Mitarbeiter der Marina erledigen alle Formalitäten bezüglich der Anmeldung des ausländischen Schiffes/Bootes bei dem zuständigen Zollamt. Vor Senden oder Einfuhr von Ersatzteilen und Ausstattung aus dem Ausland für ein vorübergehend eingeführtes ausländisches Schiff, welches in der Republik Kroatien gelagert wird, zwecks Teileaustausch und Reparatur, sind Nautiker verpflichtet, die
Stammmarine zu kontaktieren und die relevanten Informationen bezüglich Zollverfahren und Speditionsverfahren einzuholen.

Informationen:
Zollbehörde der Republik Kroatien
Tel.: ++385 (0)1 6102 333; www.carina.hr (s.unter der Informationen für Reisenden)

SEEGRENZÜBERGÄNGE
Häfen, die für den internationalen Verkehr offen sind
Ständig geöffnete Seegrenzübergänge:
Umag, Poreč, Rovinj, Pula, Raša (Bršica), Rijeka, Mali Lošinj (Lošinj), Senj, Zadar,
Šibenik, Split, Ploče, Metković, Korčula, Dubrovnik, Vela Luka (Korčula), Ubli
(Lastovo)

Saisonal geöffnete Seegrenzübergänge (vom 1.4. bis zum 31.10.):
ACI Marina Umag, Novigrad (Istrien), Sali (Dugi otok), Božava (Dugi otok),
Primošten (Kremik), Hvar, Stari Grad (Hvar), Vis, Komiža (Vis) und Cavtat

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