Passagierverzeichnis
VERZEICHNIS VON BESATZUNG UND PASSAGIEREN
Das Verzeichnis von Besatzung und Passagieren umfasst Crew und Passagiere auf
dem Schiff und dieses Verzeichnis müssen alle Schiffe, die auf dem Seeweg
nach Kroatien einreisen, haben. Es wird vom Hafenamt/Hafenamtszweigstelle
durch Unterschrift und Stempel beglaubigt.
Sofern der Schiffsführer bei seinem Aufenthalt im kroatischen Meer die
Crew und/oder Passagiere während der Gültigkeit der Vignette nicht
zu ändern gedenkt, braucht er sich nicht mehr im Hafenamt oder in der
Hafenamtzweigstelle zu melden.
Die Person, die das Schiff führt, kann die Crew und/oder Passagiere, mit
denen sie aus dem Ausland eingereist ist, in Kroatien ausschiffen und eine neue
Crew und/oder Passagiere an Bord nehmen, aber dann müssen sie außerhalb
Kroatiens ausgeschifft werden oder es muss ein Personenverzeichnis erstellt
werden.
Alle Änderungen des Verzeichnisses von Besatzung und Passagieren
müssen beim Hafenamt gemeldet und beglaubigt werden. Schiffe,die auf dem
Landweg nach Kroatien kommen oder sich während des Winters in Kroatien
befinden und keine längere Aufenthaltsmöglichkeit bieten (Schiffe ohne Betten),
benötigen kein Verzeichnis von Besatzung und Passagieren.
Infos über die Ausreise hier | Informationen über Hafenämter | Crewliste | Schiffsführung
Personenverzeichnis
PERSONENVERZEICHNIS
Alle Schiffe und Boote, die auf dem Landweg nach Kroatien kommen oder sich
in Kroatien während des Winters befinden, müssen über ein Personenverzeichnis
verfügen. Der Schiffsführer des Schiffes, das auf dem Seeweg nach Kroatien
einreist, muss im Hafenamt oder dessen Zweigstelle ein Personenverzeichnis
beantragen, wenn er diese Personen in Kroatien aus- und einschifft. Das
Personenverzeichnis kann beim Vignettenkauf beantragt werden, oder
nachträglich beim Einschiffen von neuen Personen, jedoch spätestens vor dem
Verlassen des Hafens. Wenn die neuen Personen dem Personenverzeichnis
sukzessive hinzugefügt werden, muss dieses bei jeder Veränderung im Hafenamt
oder dessen Zweigstelle beglaubigt werden.
Die Gesamtzahl der auf der Liste angeführten Personen darf nicht größer sein als die
zweifache Kapazität, vergrößert um 30 % der einfachen Kapazität des Schiffes.
Die Kapazität des Schiffes wird entsprechend den von den zuständigen Behörden
des Flaggenstaates herausgegebenen Schiffsdokumenten festgestellt. Wenn in
den Dokumenten, mit denen das Schiff ausgestattet ist, keine Angaben über die
Kapazität enthalten sind, wird dieselbe entsprechend der Richtlinie über Boote
und Yachten und den Regeln für die statutarische Zertifikation von Booten und
Yachten errechnet. Die Personenliste wird durch den Vignettenabschnitt beglaubigt.
Der Austausch von Personen, die auf der Personenliste aufgeführt sind, ist unbegrenzt.
In die Personenliste werden keine Personen eingetragen, die sich während des
Aufenthalts des Schiffes im Hafen oder am Ankerplatz an Bord befinden.
In die Personenliste werden keine Personen jünger als 12 Jahre eingetragen,
und sie werden nicht zur maximalen Personenzahl hinzugerechnet.
Die profesionelle Besatzung wird auch nicht zur maximalen Personenzahl
mitgerechnet. Für Beiboote, die zu einem Mutterboot oder einer Yacht gehören
(so genannte Tender), wird kein eigenes Personenverzeichnis erstellt, sondern es
wird das Personenverzeichnis des Mutterschiffes oder der Yacht kopiert
