Ausreisebedingungen
Der Schiffsführer, der auf dem Seeweg in die Republik Kroatien einreist, hat
auf kürzestem Weg den nächstliegenden für den internationalen Schiffsverkehr
geöffneten Hafen zur Erledigung der Grenzformalitäten anzulaufen, im Hafenamt
oder der Hafenamtzweigstelle eine Vignette zu beschaffen und das Verzeichnis
von Besatzung und Passagieren beglaubigen zu lassen.
Der Schiffsführer, dessen Schiff auf dem Landweg nach Kroatien befördert
wird oder sich auf einem Liegeplatz in einer Marina oder auf einem anderen
genehmigten Platz in der Republik Kroatien befindet, ist verpflichtet, vor dem
Ausfahren im zuständigen Hafenamt oder der Hafenamtszweigstelle eine Vignette
und das Personenverzeichnis zu beschaffen.
Eine Vignette benötigt jedes Schiff, dessen Länge 3 m oder mehr beträgt,
sowie auch ein Schiff von weniger als 3 m Länge, wenn die Gesamtstärke der
Antriebsmaschinen 5 kW oder mehr beträgt.
Ruderboote, unabhängig von ihrer Länge (z.B. Kajaks, Kanus, Tretboote u.Ä.)
benötigen keine Vignette.
Während ein Schiff sich zur Lagerung in einem Hafen oder an einem anderen
genehmigten Ort in der Republik Kroatien befindet, benötigt es keine Vignette.
Beiboote und Jetskis unterliegen hinsichtlich der Vignettenbeschaffung denselben
Vorschriften.
Die Vignette muss an sichtbarer Stelle am Schiff angebracht werden und ist ein
Jahr ab Verkaufstag gültig.
Ein Vignettenabschnitt muss in das Personenverzeichnis eingeklebt werden.
Auf dem Schiff, das in der Republik Kroatien fährt, müssen folgende Dokumente
im Original vorhanden sein: Vignette beglaubigtes Besatzungs- und Passagierverzeichnis •
beglaubigte Liste der Personen, die sich an Bord aufhalten können (für die •
Schiffe, die vorhaben, die Crew während der Fahrt in der Republik Kroatien
auszuwechseln) und für die Schiffe, die auf dem Landweg nach Kroatien
befördet werden oder während des Winters in Kroatien gelagert sind.
Nachweis über die Seetüchtigkeit des Schiffes •
Nachweis, dass der Schiffsführer / Skipper zur Schiffsführung befähigt ist •
Nachweis über die Haftpfl ichtversicherung für Schäden gegenüber dritten Personen •
Eigentumsnachweis oder vom Eigentümer ausgestellte Vollmacht für die •
Nutzung des Schiffes
informative Seekarte •
Beim Kauf einer Vignette werden folgende Gebühren abgedeckt:
Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr •
Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im Schiffsverkehr •
(Leuchtfeuergebühr)
Gebühr für die informative Seekarte •
Verwaltungsgebühr •
WARNUNG
Jede Personenbeförderung gegen die Zahlung bzw. Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit ist verboten.
Für Schiffe, die Beförderung von Gegenständen und Personen zwischen den
kroatischen Hafen ohne die Genehmigung des zuständigen Ministeriums vornehmen,
sind Geldstrafen und Schutzmaßnahmen - Entziehung des Schiffes - vorgesehen.
AUSREISE VON SCHIFFEN AUS DER REPUBLIK KROATIEN
Der Schiffsführer ist verpflichtet, vor der Ausreise aus der Republik Kroatien:
sich in einem der für den internationalen Schiffsverkehr geöffneten Häfen einer •
Grenzkontrolle zu unterziehen,
das Verzeichnis von Besatzung und Passagieren im Hafenamt oder einer •
Hafenamtsaußenstelle beglaubigen zu lassen.
Nachdem diese Verpflichtungen erfüllt sind, hat der Schiffsführer die
Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem
Wege zu verlassen.
GEBÜHRENSÄTZE (2008):
Beim Kauf einer Jahresvignette hängt die Gebührenhöhe für die Sicherheit im
Schiffsverkehr von der Länge des Seefahrzeugs ab und beträgt:
Die angeführten Beträge verringern sich um 10% für jede aufeinander folgend
gekaufte Vignette, aber höchstens bis zu 50% des Gebührenbetrags. Nach dem
Ablauf der Vignette wird das Recht auf eine Ermäßigung gewahrt, wenn die neue
Vignette bis zum Ende des Kalenderjahres gekauft wird, in der die vorherige
abgelaufen ist. Die Folgevignette kann im Voraus (im Kalenderjahr des Ablaufes)
gekauft werden, aber sie ist erst nach Ablauf der vorherigen Vignette gültig.
Die Leuchtfeuergebühr beträgt ungefähr 20 Kn/m Länge für ausländische
Boote und 40 Kn/m Länge für ausländische Yachten. Die entrichtete
Leuchtfeuergebühr ist ebenfalls für den Zeitraum eines Jahres gültig.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 40 Kn.
Die Gebühr für die informative Seekarte beträgt gemäß der Preisliste des
Kroatischen hydrographischen Instituts 20 Kn.
Für Boote:
Bis 3 m Länge und über
5 kW Leistungsstärke 140 Kn
3 – 4 m Länge 210 Kn
4 – 5 m Länge 280 Kn
5 – 6 m Länge 350 Kn
6 – 7 m Länge 525 Kn
7 – 8 m Länge 630 Kn
8 – 9 m Länge 735 Kn
9 – 10 m Länge 840 Kn
10 – 11 m Länge 945 Kn
11 – 12 m Länge 1050 Kn
Für Yachten:
12 – 15 m Länge 1225 Kn
15 – 20 m Länge 1400 Kn
20 – 30 m Länge 1575 Kn
über 30 m Länge 1750 Kn
SCHIFFSVERKEHR IN DER REPUBLIK KROATIEN
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