SCHIFFSFÜHRUNG Ein ausländischer Staatsbürger kann ein Boot oder eine Yacht unter kroatischer Flagge führen, wenn er gemäss der Vorschriften der Republik Kroatien zur Führung von Booten und Yachten befähigt ist. Das Ministerium für See, Verkehr und Infrastruktur wird auch ausländische Befähigungs-Zertifikate über Schiffsführung anerkennen, sofern sie sich im Einklang mit dem kroatischen Gesetz befinden.
Das Ministerium wird die Liste der ausländischen Befähigungs-Zertifikate über Schiffsführung die in der Republik Kroatien anerkannt werden, veröffentlichen (Information: www.mmpi.hr).
Aus der Richtlinie über Boote und Yachten: Kategorien der Befähigungsnachweise/Zeugnisse: Schiffsführer der Kategorie A • Schiffsführer der Kategorie B (III. und IV.) • Schiffsführer der Kategorie C • Schiffsführer für Yachten – Kategorie A (Yacht bis zu 100 GT) • Schiffsführer für Yachten – Kategorie B (Yacht bis zu 500 GT) •
Ein Wasserfahrzeug, das nicht in ein Register oder Verzeichnis eingetragen ist, das aber die Leistung einer Antriebsmaschine von 5 kW oder weniger besitzt, muss von einer Person geführt werden, die mindestens einen Schiffsführerausweis der Kategorie A besitzt.
Ein Schiff für den persönlichen Gebrauch mit einer Länge von bis zu 7 Metern und der Kraft einer Antriebsmaschine von bis zu 15 kW im Schifffahrtsbereich III.a, III.b, III.c und IV muss von einer Person geführt werden, die mindestens den Schiffsführerausweis der Kategorie A besitzt.
Wenn ein Schiff für den persönlichen Gebrauch mit einer Länge von bis zu 7 Metern eine Antriebskraft von mehr als 15 kW besitzt, muss es von einer Person geführt werden, die den Schiffsführerausweis der Kategorie B besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.
Ein Boot für den persönlichen Gebrauch, welches im Schifffahrtsbereich I und II fährt, muss von einer Person geführt werden, die den Schiffsführerausweis der Kategorie C besitzt, weiters muss es über ein Besatzungsmitglied mit dem Schiffsführerausweis der Kategorie B verfügen.
Ein Boot für den persönlichen Gebrauch, welches im Schifffahrtsbereich III und IV fährt, muss von einer Person geführt werden, die den Schiffsführerausweis der Kategorie B besitzt.
Ein Boot für den persönlichen Gebrauch mit Ruderantrieb kann eine Person führen, die älter als 12 Jahre ist.
Eine juristische oder natürliche Person, die ein Boot oder eine Yacht ohne Besatzung verchartert, muss sich vor dem Chartern des Bootes oder der Yacht vergewissern, dass der Mieter eine entsprechende Bescheinigung bzw. einen Befähigungsnachweis besitzt.
Boote bis zu 30 GT (Bruttotonnage) im Schifffahrtsbereich III., III.a, III.b, III.c und IV, die ohne Besatzung verchartert werden, wie auch Boote bis zu 30 GT für den persönlichen Gebrauch, kann eine Person führen, die den Schiffsführerausweis der Kategorie B besitzt (was auch eine bestandene Prüfung über die Bedienung eines Seefunktelefons einschließt.). Wenn ein Schiff von bis zu 30 GT, unabhängig aus welchem Grunde, im Schifffahrtsbereich I. oder II. fährt, muss der Schiffsführer einen Schiffsführerausweis der Kategorie C besitzen und am Schiff muss ein Besatzungsmitglied sein.
Yachten zwischen 30 GT und 100 GT müssen unabhängig vom Zweck ihrer Fahrt und von ihrem Schifffahrtsbereich einen Schiffsführer mit einem Befähigungsnachweis für das Führen von Yachten der Kategorie A und ein Besatzungsmitglied mit einem Schiffsführerausweis der Kategorie B haben.
Yachten von 100 GT bis zu 500 GT müssen unabhängig von ihrem Schifffahrtsbereich einen Schiffsführer mit einem Nachweis der Befähigung zum Führen von Yachten der Kategorie B (zusätzliche gesetzlich vorgeschriebene Zeugnisse), ein Besatzungsmitglied mit einem Nachweis der Befähigung als für den Maschinenraum zuständiges Crewmitglied und ein Besatzungsmitglied mit einem Nachweis über die Kompetenz für die grundlegende Sicherheit auf dem Schiff haben.
Schifffahrtsbereiche I Internationale Schifffahrt auf allen Meeren und Gewässern, die vom Meer aus zugänglich sind. II Internationale Schifffahrt auf der Adria. III Schifffahrt in den inneren Meeresgewässern, dem territorialen Meer der Republik Kroatien und den Gewässern, die vom Meer aus zugänglich sind und für die Fischerboote länger als 7 m und in der ökologischen Fischfangzone der Republik Kroatien III.a – bis zu 6 sm von der Festlands- oder Inselküste III.b – bis zu 3 sm von der Festlands- oder Inselküste III.c – bis zu 1 sm von der Festlands- oder Inselküste IV Schifffahrt in Häfen, Buchten, Flüssen des kroatischen Adriabeckens bis zu der Grenze, bis zu der sie vom Meer aus schiffbar sind, sowie auf dem Prokljansko Jezero. Sofern der Schiffsführer nach den Vorschriften des Staates, dessen Flagge er gehisst hat, nicht zur Führung des Schiffes befähigt sein muss, hat er die entsprechende Bestätigung oder das Befähigungszeugnis nach Maßgabe der Vorschriften der Republik Kroatien zu beschaffen. Wir empfehlen, sich wegen Informationen bezüglich der entsprechenden Bestätigung oder des Befähigungszeugnisses rechtzeitig an das Hafenamt oder die Hafenamtzweigstelle zu wenden (bzw. Charteragenturen zu kontaktieren, wenn es sich um das Chartern eines Schiffes handelt). Für die Ausbildung von Nautikern steht auch folgende Agentur zur Verfügung: AdriaMare Consulto d.o.o. – Maritime Training Center Draga 1, 22000 HR-Šibenik Tel..: ++385 /0/22 201 170, Fax: ++385 /0/ 22 201 165 Obala Kneza Trpimira bb, HR-23000 Zadar Tel.: ++385 /0/23 334 974, Fax:++385 /0/23 334 174 e-mail: training.zd@adriamare.net, training@adriamare.net www.adriamare.net
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