VERZEICHNIS VON BESATZUNG UND PASSAGIEREN Das Verzeichnis von Besatzung und Passagieren umfasst Crew und Passagiere auf dem Schiff und dieses Verzeichnis müssen alle Schiffe, die auf dem Seeweg nach Kroatien einreisen, haben. Es wird vom Hafenamt/Hafenamtszweigstelle durch Unterschrift und Stempel beglaubigt.
Sofern der Schiffsführer bei seinem Aufenthalt im kroatischen Meer die Crew und/oder Passagiere während der Gültigkeit der Vignette nicht zu ändern gedenkt, braucht er sich nicht mehr im Hafenamt oder in der Hafenamtzweigstelle zu melden.
Die Person, die das Schiff führt, kann die Crew und/oder Passagiere, mit denen sie aus dem Ausland eingereist ist, in Kroatien ausschiffen und eine neue Crew und/oder Passagiere an Bord nehmen, aber dann müssen sie außerhalb Kroatiens ausgeschifft werden oder es muss ein Personenverzeichnis erstellt werden. Alle Änderungen des Verzeichnisses von Besatzung und Passagieren müssen beim Hafenamt gemeldet und beglaubigt werden. Schiffe,die auf dem Landweg nach Kroatien kommen oder sich während des Winters in Kroatien befinden und keine längere Aufenthaltsmöglichkeit bieten (Schiffe ohne Betten), benötigen kein Verzeichnis von Besatzung und Passagieren.
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PERSONENVERZEICHNIS Alle Schiffe und Boote, die auf dem Landweg nach Kroatien kommen oder sich in Kroatien während des Winters befinden, müssen über ein Personenverzeichnis verfügen. Der Schiffsführer des Schiffes, das auf dem Seeweg nach Kroatien einreist, muss im Hafenamt oder dessen Zweigstelle ein Personenverzeichnis beantragen, wenn er diese Personen in Kroatien aus- und einschifft. Das Personenverzeichnis kann beim Vignettenkauf beantragt werden, oder nachträglich beim Einschiffen von neuen Personen, jedoch spätestens vor dem Verlassen des Hafens. Wenn die neuen Personen dem Personenverzeichnis sukzessive hinzugefügt werden, muss dieses bei jeder Veränderung im Hafenamt oder dessen Zweigstelle beglaubigt werden. Die Gesamtzahl der auf der Liste angeführten Personen darf nicht größer sein als die zweifache Kapazität, vergrößert um 30 % der einfachen Kapazität des Schiffes. Die Kapazität des Schiffes wird entsprechend den von den zuständigen Behörden des Flaggenstaates herausgegebenen Schiffsdokumenten festgestellt. Wenn in den Dokumenten, mit denen das Schiff ausgestattet ist, keine Angaben über die Kapazität enthalten sind, wird dieselbe entsprechend der Richtlinie über Boote und Yachten und den Regeln für die statutarische Zertifikation von Booten und Yachten errechnet. Die Personenliste wird durch den Vignettenabschnitt beglaubigt. Der Austausch von Personen, die auf der Personenliste aufgeführt sind, ist unbegrenzt. In die Personenliste werden keine Personen eingetragen, die sich während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen oder am Ankerplatz an Bord befinden. In die Personenliste werden keine Personen jünger als 12 Jahre eingetragen, und sie werden nicht zur maximalen Personenzahl hinzugerechnet. Die profesionelle Besatzung wird auch nicht zur maximalen Personenzahl mitgerechnet. Für Beiboote, die zu einem Mutterboot oder einer Yacht gehören (so genannte Tender), wird kein eigenes Personenverzeichnis erstellt, sondern es wird das Personenverzeichnis des Mutterschiffes oder der Yacht kopiert
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